Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
§ 97:Leistungen ins Ausland
Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch
- 1.
- Geldleistungen,
- 2.
- für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.