SGB 7 - § 20 Zusammenarbeit mit Dritten
(1) Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden wirken bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie gemäß § 20a Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsschutzgesetzes eng zusammen und stellen den Erfahrungsaustausch sicher. Die gemeinsame Beratungs- und Überwachungsstrategie umfasst die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei
- 1.
- der Beratung und Überwachung der Betriebe,
- 2.
- der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
- 3.
- der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
- 1.
- Name und Anschrift des Betriebs,
- 2.
- Anschrift der besichtigten Betriebsstätte, soweit nicht mit Nummer 1 identisch,
- 3.
- Kennnummer zur Identifizierung,
- 4.
- Wirtschaftszweig des Betriebs,
- 5.
- Datum der Besichtigung,
- 6.
- Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Besichtigung,
- 7.
- Vorhandensein einer betrieblichen Interessenvertretung,
- 8.
- Art der sicherheitstechnischen Betreuung,
- 9.
- Art der betriebsärztlichen Betreuung,
- 10.
- Bewertung der Arbeitsschutzorganisation einschließlich
- a)
- der Unterweisung,
- b)
- der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
- c)
- der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen,
- 11.
- Bewertung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich
- a)
- der Ermittlung von Gefährdungen und Festlegung von Maßnahmen,
- b)
- der Prüfung der Umsetzung der Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und
- c)
- der Dokumentation der Gefährdungen und Maßnahmen,
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- Verwaltungshandeln in Form von Feststellungen, Anordnungen oder Bußgeldern.
- 1.
- die zur Umsetzung der gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie notwendigen Maßnahmen,
- 2.
- gemeinsame Arbeitsprogramme, insbesondere zur Umsetzung der Eckpunkte im Sinne des § 20a Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes,
- 1.
- der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten oder Personalräten,
- 2.
- der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 3.
- der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergaufsicht zuständigen Behörden.