SGB 7 – § 142: Gemeinsame Einrichtungen

Fünftes Kapitel: Organisation

Dritter Abschnitt: Weitere Versicherungseinrichtungen


§ 142:Gemeinsame Einrichtungen

(1) Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichtsbehörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Einrichtungen der Auslandsversicherung zu errichten.

(2) Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Die Beschlüsse der Vertreterversammlungen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.