SGB 7 – § 83: Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Dritter Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst

Zweiter Unterabschnitt: Erstmalige Festsetzung


§ 83:Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung

Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.