Umfang: pro Werktag 8 Stunden (§§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 ArbZG) bzw. pro Woche 48 Stunden (6 Werktage à 8 Stunden)
Grenze: Richtlinie 93/104/EG
Geltungsbereich: Gilt für Arbeiter, Angestellte und für die zum Zwecke der Berufsausbildung Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 ArbZG).
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Spezielle Regelungen
Für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen: § 17 LadSchlG
Für Zivildienstleistende: § 32 Abs. 1 ZDG
Für Kraftfahrer: EG-VO 3820/85 und in der Richtlinie 02/15/EG (Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten)
Für Jugendliche: §§ 8 ff. JArbSchG
Für werdende und stillende Mütter: § 8 MuSchG
Für Schwerbehinderte: § 124 SGB IX
Für Abrufkräfte: § 12 TzBfG
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Einschränkungen durch Tarifverträge
z.B. 37,5-Stunden Woche im Einzelhandel
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Verlängerung
Auf bis zu 10 Stunden pro Werktag (§ 3 Satz 2 ArbZG)
Voraussetzung: Innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen werden im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten (Regelausgleichszeitraum).
Über 8 Stunden hinaus auch ohne Zeitausgleich (§ 7 Abs. 2a ArbZG)
Voraussetzungen:
Verlängerung ist in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung zugelassen
in die Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
es ist durch besondere Regelungen sichergestellt, dass keine Gesundheitsgefährdung für Arbeitnehmer eintritt (z.B. Regelung zu Ruhezeiten und Ausgleichszeiträumen in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung)
schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG
Auf über 10 Stunden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a und b, Nr. 4 ArbZG)
Voraussetzungen:
in die Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
es wird ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt
Arbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht übersteigen (Abs. 8)
Anpassung der Arbeitszeit in der Landwirtschaft in der Bestellungs- und Erntezeit sowie entsprechend den Witterungseinflüssen (Abs. 2 Nr. 2)
Anpassung der Arbeitszeit bei Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen an die Eigenart der Tätigkeit und zum Wohl der Patienten (Abs. 2 Nr. 3)
Anpassung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst an die Eigenart der Tätigkeit (Abs. 2 Nr. 4)
Anpassung der Arbeitszeit in nicht tarifgebundenen Betrieben durch Übernahme der Regelungen des Tarifvertrags, in dessen Geltungsbereich Betrieb liegt (Abs. 3)
Anpassung der Arbeitszeit in kirchlichen Einrichtungen (Abs. 4)
Voraussetzungen:
Änderung ist in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung zugelassen
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ist durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet
Arbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht übersteigen (Abs. 8)
Sonderregelungen
In Bereichen, in denen üblicherweise keine Tarifverträge bestehen, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von § 7 Abs. 1, 2 oder 2a ArbZG zulassen (Abs. 5):
Voraussetzungen:
betriebliche Gründe
keine Gesundheitsgefährdung für Arbeitnehmer
Arbeitszeit darf 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht übersteigen (Abs. 8 Satz 2)
In Bereichen, in denen Ausnahmen durch Rechtsverordnung zugelassen sind (Abs. 6):
Voraussetzungen:
betriebliche Gründe
keine Gesundheitsgefährdung für Arbeitnehmer
Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 12 Stunden
Voraussetzung:
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitszeit (§ 7 Abs. 9 ArbZG).
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Verlängerung in außergewöhnlichen Fällen
Ohne Bewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 14 ArbZG)
vorübergehende Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (Abs. 1)
geringe Anzahl von Arbeitnehmer betroffen
Arbeitsergebnis ohne Verlängerung gefährdet bzw. würde unverhältnismäßiger Schaden eintreten
andere Vorkehrungen Arbeitgeber nicht zumutbar (Abs. 2 Nr. 1)
in Forschung und Lehre
unaufschiebbare Vor- und Abschlussarbeiten
unaufschiebbare Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder von Tieren
andere Vorkehrungen Arbeitgeber nicht zumutbar (Abs. 2 Nr. 2)
Mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde (§ 15 ArbZG)
im Falle von Kontischicht (Abs. 1 Nr. 1a)
auf Bau- und Montagestellen (Abs. 1 Nr. 1b)
in Saison- und Kampagnebetrieben (Abs. 1 Nr. 2)
weitere Ausnahmen bei dringendem öffentlichen Interesse (Abs. 2)
Aufgrund von Rechtsverordnung im Verteidigungsfall (Abs. 3)