Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Beteiligte
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- Beteiligte Personen bei einem Lohnpfändungsverfahren sind die Arbeitnehmer als Schuldner, die Gläubiger des Arbeitnehmers und der Arbeitgeber als Drittschuldner
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Überblick
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- Zu den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zählt die Vorpfändung nach § 845 ZPO (vorübergehendes Zahlungsverbot zur Sicherung des Gläubigeranspruchs), das Verbot zur Überweisung und Pfändung und die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO (Aufforderung zur Auskunft)
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Vorpfändung
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- Es muss ein vollstreckbarer Titel als Grundlage gegeben sein
- Bewirkung durch Zustellung der Vorpfändungsbenachrichtigung an Arbeitgeber
- Wirkungen:
- Der Gläubiger bekommt das Pfandrecht, sofern binnen 1 Monats die Pfändung bewirkt wird
- Der Arbeitnehmer verfügt nicht mehr über seinen Anspruch auf Vergütung
- Dem Arbeitgeber ist es untersagt, pfändbare Vergütungsanteile an den Arbeitgeber auszuzahlen
- Die Wirkungen entfallen, wenn die Pfändung nicht binnen 1 Monats bewirkt wird bzw. eine neue Vorpfändung erfolgt
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Überweisungs- und Pfändungsbeschluss
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- Grundlage hierfür ist die Vollstreckungsklausel und ein vollstreckbarer Titel
- Der Beschluss wird durch die Zusendung an den Arbeitgeber bewirkt
- Wirkungen:
- Der Arbeitnehmer hat sich jeder Verfügung über seine Forderungen zu enthalten
- Dem Arbeitgeber ist es untersagt, pfändbare Vergütungsanteile an den Arbeitgeber auszuzahlen und er muss pfändbare Teile der Vergütung an den Gläubiger auszahlen
- Die Wirkungen entfallen, wenn das Gericht die Forderung ablehnt oder der Gläubiger die Forderung begleicht
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Erklärung des Drittschuldners
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- Der Drittschuldner muss über die gepfändete Forderung den Gerichtsvollzieher oder den Gläubiger informieren, wenn der Arbeitgeber vom Gläubiger aufgefordert wird und diese Forderung in der Zustellungsurkunde steht
- Die Frist beträgt 14 Tage und gilt ab der Zustellung des Überweisungs- und Pfändungsbeschlusses
- In dem Beschluss steht
- ob und inwieweit andere Personen Ansprüche an die Forderung stellen,
- ob und inwieweit der Beschäftigte die Forderung als begründet anerkennt und
- ob und warum die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist
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Möglichkeiten des Drittschuldners, sich zu verteidigen
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- Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, alle Einwände geltend zu machen, die ihm zu dem Zeitpunkt der Pfändung gegenüber dem Schuldner zustanden: Aufrechnung, Nichtigkeit, Verjährung, Erlöschen der Forderung, Ablauf der tariflichen Ausschluss- oder Verfallfrist, Umsetzung des Vergütungsanspruchs
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