Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Pfändbares Einkommen (Netto) (§ 850c ZPO)
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- Pfändbar ab 930 € monatlich für Beschäftigte, die keinen Unterhalt zahlen müssen
- Die Grenze für Beschäftigte, die Unterhalt zahlen müssen, ist dementsprechend höher
- Ausnahmen:
- § 850d ZPO: Die Höhe des pfändbaren Einkommens wird auf Antrag des Unterhaltsgläubiger geändert
- § 850i ZPO: Die Höhe des pfändbaren Einkommens wird bei einmaligen Zusatzleistungen des Arbeitgebers erhöht (z.B. bei Abfindungen)
- § 850d ZPO: Ansprüche auf Urlaub (die Höhe des pfändbaren Betrags wird vom Vollstreckungsgericht festgelegt)
- §850f ZPO: Der Schuldner stellt einen Antrag auf Änderung der Höhe des pfändbaren Einkommens (Regelung bei schwerwiegenden Fällen)
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Bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)
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- In der Regel unpfändbar aber wenn das Vollstreckungsgericht einen Antrag stellt, ist es pfändbar, wenn
- der Gläubiger mit der Vollstreckung in ein bewegliches Vermögen unzufrieden ist und die Pfändung der Billigkeit entspricht
- Beschränkte pfändbare Sozialleistungen
- Weiterlaufende Einkommen aus Stiftungen
- Bezüge aus Hilfs-, Waisen-, Witwen- und Krankenkassen, sofern diese hauptsächlich zur Unterstützung gewährt werden und Ansprüche aus Lebensversicherungen nur auf den Todesfall, wenn die Versicherungssumme nicht 3.579 € übersteigt
- Renten aus einer körperlichen Verletzung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung
- Unterhaltsrenten aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs
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Unpfändbare Gelder (§ 850a ZPO)
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- Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe von 500 €
- Sterbegelder/Gnadengelder
- 50 % der Vergütung für die Leistung von Mehrarbeit
- Arbeitgeberanteil an der Lebensversicherung des Beschäftigten (Direktversicherung)
- Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Auslösung und Trennungsentschädigung
- Zusätzliches Urlaubsgeld, Prämien, Gratifikationen usw.
- Spezielle Zulagen (Studium, Heirat, Geburt usw.)
- Zulagen für blinde Personen
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