Pfändbares Arbeitseinkommen

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Pfändbares Einkommen (Netto) (§ 850c ZPO)
  • Pfändbar ab 930 € monatlich für Beschäftigte, die keinen Unterhalt zahlen müssen
  • Die Grenze für Beschäftigte, die Unterhalt zahlen müssen, ist dementsprechend höher
  • Ausnahmen:
    • § 850d ZPO: Die Höhe des pfändbaren Einkommens wird auf Antrag des Unterhaltsgläubiger geändert
    • § 850i ZPO: Die Höhe des pfändbaren Einkommens wird bei einmaligen Zusatzleistungen des Arbeitgebers erhöht (z.B. bei Abfindungen)
    • § 850d ZPO: Ansprüche auf Urlaub (die Höhe des pfändbaren Betrags wird vom Vollstreckungsgericht festgelegt)
    • §850f ZPO: Der Schuldner stellt einen Antrag auf Änderung der Höhe des pfändbaren Einkommens (Regelung bei schwerwiegenden Fällen)
Bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO)
  • In der Regel unpfändbar aber wenn das Vollstreckungsgericht einen Antrag stellt, ist es pfändbar, wenn
    • der Gläubiger mit der Vollstreckung in ein bewegliches Vermögen unzufrieden ist und die Pfändung der Billigkeit entspricht
  • Beschränkte pfändbare Sozialleistungen
  • Weiterlaufende Einkommen aus Stiftungen
  • Bezüge aus Hilfs-, Waisen-, Witwen- und Krankenkassen, sofern diese hauptsächlich zur Unterstützung gewährt werden und Ansprüche aus Lebensversicherungen nur auf den Todesfall, wenn die Versicherungssumme nicht 3.579 € übersteigt
  • Renten aus einer körperlichen Verletzung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung
  • Unterhaltsrenten aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs
Unpfändbare Gelder (§ 850a ZPO)
  • Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe von 500 €
  • Sterbegelder/Gnadengelder
  • 50 % der Vergütung für die Leistung von Mehrarbeit
  • Arbeitgeberanteil an der Lebensversicherung des Beschäftigten (Direktversicherung)
  • Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Auslösung und Trennungsentschädigung
  • Zusätzliches Urlaubsgeld, Prämien, Gratifikationen usw.
  • Spezielle Zulagen (Studium, Heirat, Geburt usw.)
  • Zulagen für blinde Personen