Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Recht auf Mitbestimmung des BR (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
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- Ist es sinnvoll Kurzarbeit einzuführen? Wenn ja inwieweit wo und wie (Dienstpläne) ?
- Erhalten die Beschäftigten einen finanziellen Ausgleich wegen Ihrer Einbußen?
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Überprüfung
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- Hat der Betriebsrat betriebliche Informationen erhalten? (Auftragslage, Umsätze, Produktionszahlen, Vergleiche gegenüber den Vorjahren, Reichweite der Aufträge, Lagerbestände, Zukunftsperspektiven, Wirtschaftsprüfbericht aus dem Vorjahr, kurzfristige Erfolgsrechnung
- Wenn der Betriebsrat diese Informationen nicht hat, kann es sein dass evtl. der Wirtschaftsausschuss über diese Informationen verfügt
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Informationen einholen
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- Wenn der Betriebsrat noch über keine Informationen verfügt, dann kann er diese nach § 80 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitgeber anfordern
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Sachverständiger
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- Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 3 BetrVG einen Sachverständigen hinzuziehen, sofern dies notwendig ist und der Arbeitgeber damit einverstanden ist
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Vorbereitung
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- Wo besteht Handlungsbedarf und wo sind Spielräume vorhanden?
- Prüfung der wirtschaftlichen Vertretung der Alternativen
- Bestehen Alternativen (Produktion auf Lager, weniger mit Fremdfirmen arbeiten, Outsourcing rückgängig machen, Arbeitnehmer-Versetzung, Reparaturen/Wartungen vorziehen, Einsatz von weniger Leiharbeitnehmern)
- Kann ein Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit gar nicht kompensiert werden?
- Ziele setzen
- Zusatzleistungen des Arbeitgebers aufgrund des Lohnausfalls für die Beschäftigten
- Kurzarbeit so weit wie möglich einschränken, Verteilung aber dennoch auf möglichst viele Mitarbeiter
- Alternativen zur Kurzarbeit vor dem Arbeitgeber durchsetzen
- Struktur für Verhandlung festlegen
- Wer führt die Verhandlung?
- Mit Kompromissen rechnen
- Unabdingbare Verhandlungspunkte
- Kurzarbeit wirtschaftlich zumutbar?
- Alternativen gründlich ausarbeiten
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Belegschaft
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- Der Betriebsrat muss die Belegschaft über die geplante Einführung von Kurzarbeit informieren
- Mögliche Alternativen zur Verhinderung von Kurzarbeit mitteilen und Ansprüche/Wünsche/Forderungen des Betriebsrats aufzeigen
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Verhandlung
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- Wenn die Einführung von Kurzarbeit vermieden werden kann oder der Ausgleich für den Lohnausfall zu niedrig ist, sollte die Einigungsstelle eingeschaltet werden
- Ist die Einführung von Kurzarbeit unvermeidbar, dann sollte der Betriebsrat nur zustimmen, wenn ein Ausgleich für den Lohnausfall angeboten wird. Anschließend wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen
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