Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Definition
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- Unter Betriebsferien versteht man die teilweise oder vollständige Betriebsschließung, um den entweder bestimmten oder allen Mitarbeitern ErholungsUrlaub zu gewähren
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Umfang
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- Der Umfang beläuft sich auf höchsten 3/5 des Urlaubsanspruchs lt. BAG-Rechtsprechung, weil der Arbeitnehmer ein Verfügungsrecht auf seine Urlaubsplanung hat
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Fortzahlung des Gehalts
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- Die Entgeltfortzahlung gilt auch für Mitarbeiter, die noch keinen Urlaubsanspruch haben
- Ein Urlaub auf Vorschuss kann nicht zurückgefordert werden, wenn dieser vor dem Urlaubsanspruch entsteht oder der Mitarbeiter aus dem Betrieb ausscheidet
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Bestimmung der Betriebsferien
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- Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG über die Einführung von Betriebsferien, die Festsetzung der Dauer und der Einzelheiten durch eine Betriebsvereinbarung oder sogar beim Initiativrecht
- Der Arbeitgeber kann die Betriebsferien auch selbst festsetzen, wenn es keinen Betriebsrat gibt und unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen
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Beachten der personellen Mitbestimmung
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- Der Betriebsrat kann die Beteiligungsrechte nicht wahrnehmen
- Die Fristen zur Anhörung laufen nicht §, 626 BGB, § 102 BetrVG
- Unvorhersehbare und zwingende Gründe gelten als Ausnahme
- Beginn der Anhörung vor Betriebsferien: Anhörungsfrist verlängert sich um Tage des BetriebsUrlaubs
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