SGB 4 – § 126: Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften


§ 126:Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.