SGB 4 – § 18g: Angabe der Versicherungsnummer

Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Fünfter Titel: Verarbeitung der Versicherungsnummer


§ 18g:Angabe der Versicherungsnummer

Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Verarbeitung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. Eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.