SGB 4 – § 71c: Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit

Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung

Dritter Titel: Haushalts- und Rechnungswesen


§ 71c:Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit

Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Absatz 5 gebildeten Ausgabereste.