SGB 4 – § 74: Nachtragshaushalt

Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung

Dritter Titel: Haushalts- und Rechnungswesen


§ 74:Nachtragshaushalt

Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen. Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende Anwendung.