Dritter Abschnitt: Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Zweiter Titel: Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
§ 28l:Vergütung
(1) Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für
- 1.
- die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
- 2.
- den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
- 3.
- die Prüfung bei den Arbeitgebern,
- 4.
- die Durchführung der Meldeverfahren,
- 5.
- die Ausstellung der Versicherungsnummernachweise,
- 6.
- die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft,
(1a) (weggefallen)
(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.