SGB 4 – § 118: Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften


§ 118:Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst

§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.