SGB 4 – § 13: Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe

Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Zweiter Titel: Beschäftigung und selbständige Tätigkeit


§ 13:Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe

(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.

(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.