SGB 4 – § 11: Tätigkeitsort

Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Zweiter Titel: Beschäftigung und selbständige Tätigkeit


§ 11:Tätigkeitsort

(1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.

(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.