SGB 4 – § 84: Beleihung von Grundstücken

Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung

Vierter Titel: Vermögen


§ 84:Beleihung von Grundstücken

Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.