SGB 4 – § 86: Ausnahmegenehmigung

Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung

Vierter Titel: Vermögen


§ 86:Ausnahmegenehmigung

Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein.