SGB 4 – § 81: Betriebsmittel

Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung

Vierter Titel: Vermögen


§ 81:Betriebsmittel

Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten.