SGB 4 – § 117: Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner

Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften


§ 117:Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner

Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.