Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 117:Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.