SGB 4 – § 8a: Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Zweiter Titel: Beschäftigung und selbständige Tätigkeit


§ 8a:Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.