Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Titel: Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
§ 8a:Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.