Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
§ 50:Zustellung
(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)