ArbGG – § 93: Rechtsbeschwerdegründe

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren

Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug


§ 93:Rechtsbeschwerdegründe

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.