ArbGG – § 68: Zurückverweisung

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Erster Abschnitt: Urteilsverfahren

Zweiter Unterabschnitt: Berufungsverfahren


§ 68:Zurückverweisung

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.