ArbGG – § 107: Vergleich

Vierter Teil: Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten


§ 107:Vergleich

Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.