Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
§ 47:Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.