ArbGG – § 117: Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften


§ 117:Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.