ArbGG – § 88: Beschränkung der Beschwerde

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren

Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug


§ 88:Beschränkung der Beschwerde

§ 65 findet entsprechende Anwendung.