Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren
Erster Unterabschnitt: Erster Rechtszug
§ 84:Beschluß
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.