ArbGG – § 92a: Nichtzulassungsbeschwerde

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Beschlußverfahren

Dritter Unterabschnitt: Dritter Rechtszug


§ 92a:Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.