Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte
§ 36:Vorsitzende
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.