ArbGG – § 38: Ausschuß der ehrenamtlichen Richter

Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte


§ 38:Ausschuß der ehrenamtlichen Richter

Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.