ArbGG – § 6: Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften


§ 6:Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.

(2) (weggefallen)