Pflicht zur rechtzeitigen Information der Arbeitnehmervertretung vor Vollzug des Übergangs
Übergang, warum und wann?
Auswirkungen auf Arbeitnehmer sozial, rechtlich und wirtschaftlich gesehen
Hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen
Wer ist der verpflichtete Erwerber/Veräußerer?
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Betriebsrat
Übergangsmandat (der bisherige Betriebsrat bleibt im Amt und führt seine Aufgaben weiterhin durch)
Grundlage: § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG (Betriebsspaltung), § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG (einzelne Betriebsteile bleiben betriebsfähig ) unter der Ausnahme, dass der Betrieb mit einem Betriebsrat eingegliedert wird
Der Betriebsrat des veräußerten Betriebs hat das Mandat wahr zu nehmen, bei zusammengelegten Betrieben ist es der Betriebsrat mit dem größten Betriebsteil
Das Übergangsmandat ist beendet, wenn ein neuer Betriebsrat gewählt wird oder nach sechs Monate als die Spaltung wirksam wurde
Restmandat (der bisherige Betriebsrat bleibt im Amt, solange es für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte notwendig ist)
Grundlage: § 21b BetrVG (Betriebsuntergang durch Spaltung, Zusammenlegung oder Stilllegung)
Durch diese Maßnahme wird ein Betriebsratsloser Zeitraum verhindert
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Mandat des BR-Mitglieds
Bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses bleibt das Mandat erhalten
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, erlischt das Mandat (§ 24 BetrVG)
Der Kündigungsschutz nach § 15 KSchG bleibt erhalten
Wird dem Betriebsübergang nicht zugestimmt, bleibt der Mitarbeiter bei seinem alten Arbeitgeber
Sein Mandat bleibt erhalten
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Miteinbeziehung nach BetrVG
Der Betriebsrat wird bei Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer über einen Betriebsübergang nicht mit einbezogen
Bei Betriebsänderungen ist der Betriebsrat zu informieren (§ 111 Abs. 1 BetrVG)
Der Betrieb muss mind. 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen
Der Betriebsrats muss rechtzeitig und ausführlich informiert werden
Der Wirtschaftsausschuss ist ebenfalls zu informieren, wenn der Betrieb mind. 100 regelmäßig Beschäftigte Arbeitnehmer hat oder ein Betriebsübergang nach § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG stattfinden soll
Der Betriebsrat ist bei geplanten Betriebsänderungen zu informieren, die für die Belegschaft bzw. einen Teil davon deutliche Nachteile haben können
Der Betriebsrat ist bei Kündigungen nach § 102 BetrVG anzuhören
In der Regel wird vor dem Übergang der alte Arbeitgeber und nach dem Übergang der neue Arbeitgeber angehört
Ist der Arbeitnehmer gegen den Übergang, wird weder der Betriebsrat des alten Arbeitgebers, noch der des neuen Arbeitgebers angehört
Bei Abschluss eines Sozialplans, Nachteilsausgleichs und Interessenausgleichs ist der Betriebsrat nach §§ 112, 113 BetrVG zu informieren
Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung nach § 92a Abs. 1 S. 1 BetrVG
Einwände/Verbesserungsvorschläge des Betriebsrats, um die Förderung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, z.B. durch Investitions-/Produktionsprogramm, flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, weitere Möglichkeiten zur Ausgliederung von Arbeit oder Ihre Vergabe an andere Unternehmen, Qualifizierung der Arbeitnehmer, Förderung von Teilzeit und Altersteilzeit, Veränderungen der Arbeitsabläufe und -verfahren