Betriebsübergang - Widerspruch

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Auswirkungen bei Betriebsübergang
  • Die Mitarbeiter müssen bei einem Betriebsübergang nicht zustimmen
  • Die Arbeitsverhältnisse gehen automatisch mit über
  • Schuldnerwechsel nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers
    • Gelegenheit der Verhinderung des Übergangs durch Widerspruch
    • Der alter oder neue Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer rechtzeitig und schriftlich darüber informieren
    • Warum Betriebsübergang und bis wann?
    • Auswirkungen auf die Beschäftigten sozial, rechtlich, wirtschaftlich
    • Hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen
Grundlage für einen wirksamen Widerspruch
  • Gesetzliche Grundlage: § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber)
  • Schriftliche Information durch alten oder neuen Inhaber muss nach § 613a Abs. 5 BGB durch einen an den Arbeitnehmer persönlichen Brief, Werkszeitung, Aushang am schwarzen Brett, Rundschreiben, Verteilung eines Informationsblattes (vorher Information mündlich)
  • Der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Information in schriftlicher Form sein
    • Nach § 613a Abs. 5 BGB zählt die Frist nur, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten vollständig unterrichtet hat, ansonsten ist das Widerspruchsrecht an keine Frist gebunden
    • Ein Widerspruch ist auch nach dem Übergang möglich, jedoch muss hier auf die Rechtsprechung gewartet werden
    • Der Arbeitnehmer hat den Widerspruch rechtzeitig, ausführlich zu begründen und zu beweisen
  • Gegner des Widerspruch ist entweder der alte oder der neue Arbeitgeber
    • Es empfiehlt sich, beide über den Widerspruch zu informieren, um unnötige Diskrepanzen zu vermeiden
Rechtliche Folgen
  • Das Arbeitsverhältnis bleibt beim alten Arbeitgeber erhalten
  • Eine Erklärung für die Mitarbeiter ist verpflichtend (Anfechtung nur nach BGB, keine einseitige Rücknahmemöglichkeit)
  • Eine Rückwirkende Beseitigung des Vollzugs des Betriebsübergangs ist nach den alten gesetzlichen Bestimmungen denkbar, wenn der Arbeitnehmer davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Der Arbeitnehmer hat deshalb nicht die Möglichkeit vor dem Übergang Widerspruch einzulegen. Aus diesem Grund hat er nach dem Übergang eine 3-wöchige Frist, Widerspruch einzulegen
  • Bei neuen gesetzlichen Bestimmungen muss auf die Rechtsprechung gewartet werden