Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Grundsätzliches
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- Eine Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB nicht möglich (gilt für alle Kündigungsarten sowie alten und neuen Arbeitgeber)
- Eine Kündigung ist nach § 613a Abs. 4 S. 2 BGB aus anderen Gegebenheiten möglich
- Betriebsbedingte Gründe (Stilllegungsbeschluss nach Betriebsübergang). Den Kündigungsschutz zu umgehen, ist unzulässig (z.B. bei Aufhebungsverträgen und Befristungen)
- Verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe
- Einem Mitarbeiter darf auch nicht gekündigt werden, wenn er keinen Kündigungsschutz hat
- Mitursächlichkeit des Betriebsübergangs für Kündigung schadet nicht
- Als Zeitpunkt gilt meist der Zeitpunkt des Kündigungserhalts
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Rechtliches
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- Eine Kündigung wird bei einem Betriebsübergang für nichtig erklärt § 134 BGB
- Ausdrückliches Verbot, d.h. keine Änderung durch eine Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer und zwischen den Arbeitsvertraglichen Parteien
- Keine Fiktion der Wirksamkeit einer Kündigung, die aus anderen Gründen als den in § 1 Abs. 1 KSchG genannten rechtsunwirksam ist
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Klage
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- Beklagter ist der Arbeitgeber, der gekündigt hat
- Es empfiehlt sich den neuen Arbeitgeber mit einzubeziehen, wenn Kündigung durch alten Arbeitgeber
- Die 3-wöchige Kündigungsfirst gilt nicht § 4 Abs. 1 KSchG
- Als zeitliche Begrenzung für die Klage gilt die Verwirkung der Rechte
- Der Arbeitnehmer hat die Ursache des Betriebsübergangs für die Kündigung unter Beweis zu stellen oder die Kündigung aus einem anderen Grund rechtfertigen
- Urteils-Rechtskraft gegenüber dem neuen und alten (gekündigten) Arbeitgber
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