Betriebsübergang - Kündigungsverbot

Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt
Grundsätzliches
  • Eine Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB nicht möglich (gilt für alle Kündigungsarten sowie alten und neuen Arbeitgeber)
  • Eine Kündigung ist nach § 613a Abs. 4 S. 2 BGB aus anderen Gegebenheiten möglich
    • Betriebsbedingte Gründe (Stilllegungsbeschluss nach Betriebsübergang). Den Kündigungsschutz zu umgehen, ist unzulässig (z.B. bei Aufhebungsverträgen und Befristungen)
    • Verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe
  • Einem Mitarbeiter darf auch nicht gekündigt werden, wenn er keinen Kündigungsschutz hat
  • Mitursächlichkeit des Betriebsübergangs für Kündigung schadet nicht
  • Als Zeitpunkt gilt meist der Zeitpunkt des Kündigungserhalts
Rechtliches
  • Eine Kündigung wird bei einem Betriebsübergang für nichtig erklärt § 134 BGB
  • Ausdrückliches Verbot, d.h. keine Änderung durch eine Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer und zwischen den Arbeitsvertraglichen Parteien
  • Keine Fiktion der Wirksamkeit einer Kündigung, die aus anderen Gründen als den in § 1 Abs. 1 KSchG genannten rechtsunwirksam ist
Klage
  • Beklagter ist der Arbeitgeber, der gekündigt hat
    • Es empfiehlt sich den neuen Arbeitgeber mit einzubeziehen, wenn Kündigung durch alten Arbeitgeber
  • Die 3-wöchige Kündigungsfirst gilt nicht § 4 Abs. 1 KSchG
    • Als zeitliche Begrenzung für die Klage gilt die Verwirkung der Rechte
  • Der Arbeitnehmer hat die Ursache des Betriebsübergangs für die Kündigung unter Beweis zu stellen oder die Kündigung aus einem anderen Grund rechtfertigen
  • Urteils-Rechtskraft gegenüber dem neuen und alten (gekündigten) Arbeitgber