Aufgaben
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Was ist zu beachten?
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Grundgedanke des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB
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- Besitzstandwahrung auf Arbeitsvertraglicher Ebene:
- Geltung eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung für Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten
- Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit neuem Inhaber
- Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach Übergang zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden
- keine Geltung der Jahresfrist (§ 613a Abs. 1 S. 3, 4 BGB):
- wenn Rechte und Pflichten bei neuem Inhaber durch anderen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt sind
- wenn Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt
- wenn bei fehlender Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung vereinbart wird
- kollektiv-rechtliche Weitergeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
(z.B. wenn Arbeitsverhältnis vor und nach Betriebsübergang von demselben Tarifvertrag erfasst wird)
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Kontinuität kollektivrechtlicher Normen
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- Gewährleistung in § 613a Abs. 1 S. 2 BGB durch
- Inhaltsübergang
- Änderungsverbot
- zwingende gesetzliche Regelung
- Verstoß führt zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB
- auch Umgehungsgeschäfte unzulässig
- Änderungen zugunsten der Arbeitnehmer möglich
- Durchbrechung der Kontinuität
- Voraussetzungen:
- wenn Erwerber übergegangenen Betrieb in ein bestehendes Unternehmen eingliedert (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB),
- wenn Recht und Pflichten beim neuen Inhaber durch anderen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt und
- wenn beide Parteien tarifgebunden
- Durchbrechung auch zuungunsten des Arbeitnehmers möglich
- Durchbrechung nur mit Wirkung für die Zukunft
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