Betriebsübergang - Kollektivrecht

Aufgaben Was ist zu beachten?
Grundgedanke des
§ 613a Abs. 1 S. 2 BGB
  • Besitzstandwahrung auf Arbeitsvertraglicher Ebene:
    • Geltung eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung für Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten
    • Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit neuem Inhaber
    • Arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach Übergang zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden
    • keine Geltung der Jahresfrist (§ 613a Abs. 1 S. 3, 4 BGB):
      • wenn Rechte und Pflichten bei neuem Inhaber durch anderen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt sind
      • wenn Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt
      • wenn bei fehlender Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung vereinbart wird
  • kollektiv-rechtliche Weitergeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
    (z.B. wenn Arbeitsverhältnis vor und nach Betriebsübergang von demselben Tarifvertrag erfasst wird)
Kontinuität kollektivrechtlicher Normen
  • Gewährleistung in § 613a Abs. 1 S. 2 BGB durch
    • Inhaltsübergang
    • Änderungsverbot
      • zwingende gesetzliche Regelung
      • Verstoß führt zur Nichtigkeit gemäß § 134 BGB
      • auch Umgehungsgeschäfte unzulässig
      • Änderungen zugunsten der Arbeitnehmer möglich
  • Durchbrechung der Kontinuität
    • Voraussetzungen:
      • wenn Erwerber übergegangenen Betrieb in ein bestehendes Unternehmen eingliedert (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB),
      • wenn Recht und Pflichten beim neuen Inhaber durch anderen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt und
      • wenn beide Parteien tarifgebunden
    • Durchbrechung auch zuungunsten des Arbeitnehmers möglich
    • Durchbrechung nur mit Wirkung für die Zukunft