Interessenausgleich

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird gemäß § 112 Abs. 1 BetrVG folgender Interessensausgleich abgeschlossen:

Vorbemerkung:

In den zurückliegenden Monaten wurde das Konzept der Vertriebsstandorte weiterentwickelt, woraus sich eine geplante Anpassung an die veränderten Markt- und Verkehrsbedingungen ergeben hat. Die zukünftige Struktur sieht neben den Vertriebszentren und Geschäftsstellen zusätzlich Technische Büros sowie Service-Stützpunkte und Teilarbeitsplätze zu Hause vor. Dadurch werden Reaktions- und Fahrtzeiten vor allem im Bereich des Kundendienstes reduziert. Weiterhin können die Veränderung der Verkaufsstruktur (Verstärkung des Partnergeschäftes und die Orientierung an Branchen und Industrien und weniger an der Geographie) flexibler umgesetzt werden.

Die Mitarbeiter und Betriebsräte wurden am […] über die Planungen unterrichtet, die noch nicht abgeschlossen sind. Entsprechende Arbeitsgruppen, die mit Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates bzw. Mitgliedern der örtlich betroffenen Betriebsräte und mit Mitgliedern des Managements von […] besetzt sind, wurden etabliert.

Mit Rücksicht hierauf wird folgendes vereinbart:

  1. Die Geschäftsstellen […] und […] werden zu Technischen Büros umgewandelt, die für Kundendienst, Verkauf und Systemintegration zuständig sind. Die administrative Unterstützung wird nicht mehr im Technischen Büro durchgeführt, sondern vom nächstgelegenen Vertriebszentrum aus geleistet.
  2. Von den Veränderungen sind die in der Anlage namentlich genannten Mitarbeiter an den jeweiligen Standorten betroffen. Die noch nicht feststehenden betroffenen Mitarbeiter des Kundendienstes werden im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat bzw. den Einzelbetriebsräten ergänzt, sobald das Service-Stützpunkt-Konzept vorliegt, spätestens bis zum ……..
  3. Termine:
    Der Zeitpunkt der Veränderung der administrativen Unterstützung beginnt nicht vor dem […] und wird spätestens zum […] beendet sein. Aufgrund von heute nicht vorhersehbaren betrieblichen oder sonstigen Umständen können sich diese Termine in Abstimmung mit den Betriebsräten verändern. Die von der Veränderung betroffenen Mitarbeiter werden unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung von dem Veränderungstermin unterrichtet. Etwaige Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt.
  4. Mit der Umorganisation ist nicht die Absicht des Personalabbaus verbunden. Deshalb wird es für die in der Anlage genannten Mitarbeiter keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen geben. […] wird allen von der Veränderung betroffenen Mitarbeitern einen gleichwertigen Arbeitsplatz im künftigen Technischen Büro anbieten, soweit entsprechende Arbeitsplätze frei sind oder frei werden oder neu geschaffen werden und die Mitarbeiter für diese Arbeitsplätze geeignet sind. Sind am bisherigen Standort keine oder nicht genügend freie Arbeitsplätze vorhanden, dann sind diese Arbeitsplätze bevorzugt sozial besonders schutzwürdigen Arbeitnehmern anzubieten. […] wird in jedem Fall allen von der Veränderung betroffenen Mitarbeitern einen gleichwertigen Arbeitsplatz in dem nächstgelegenen Vertriebszentrum anbieten. Es besteht Übereinstimmung, dass diese Arbeitsplätze den von der Veränderung betroffenen Mitarbeitern vorrangig und ausschließlich angeboten werden. Die Mitarbeiter können sich auch darüber hinaus auf andere Stellen bewerben, aber nur bis zum Ablauf der im Sozialplan festgelegten Überlegungsfrist. Eine interne Stellenausschreibung findet nicht bzw. erst dann statt, wenn nicht genügend betroffene Mitarbeiter die entsprechenden Arbeitsplatzangebote angenommen haben. Im Hinblick auf die Mitarbeiter des Kundendienstes erfolgt primär eine Veränderung des Arbeitsortes, die jedoch auch mit einer Umstrukturierung der Arbeitsaufgaben und eventuell einer anderen organisatorischen Zuordnung verbunden sein kann. Einzelheiten werden im Stützpunkt-Konzept wie unter 2 noch ergänzend festgelegt.
  5. […] legt Wert darauf, alle mit den betroffenen Mitarbeitern zu lösenden Fragen und Probleme einvernehmlich zu regeln, ist jedoch an einseitigen Maßnahmen, insbesondere dem Ausspruch von Änderungskündigungen, nicht gehindert. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte bei Ausspruch von Änderungskündigungen bzw. Kündigungen bleiben unberührt. Sofern dabei die Festlegung des Interessenausgleichs und des Sozialplanes eingehalten werden, erklärt der jeweilige Betriebsrat jedoch bereits jetzt, dass er den Versetzungen innerhalb der Standorte und an andere Standorte zustimmt bzw. keinen Widerspruch erhebt.
  6. Für die wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile, die durch die festgelegten Maßnahmen entstehen, wird für die betroffenen Mitarbeiter ein Sozialplan abgeschlossen.