Qualifizierter Interessensausgleich

wegen Betriebsverlagerung vom Standort A zum Standort B

Zwischen der Muster GmbH,

vertreten durch die Geschäftsleitung,

und

dem Betriebsrat der Muster GmbH,

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden,

Präambel

Die Geschäftsführung vertritt die Meinung, dass aufgrund drohender Umweltauflagen und der unzureichenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, der Betrieb am bisherigen Standort A auf lange Sicht nicht weitergeführt werden kann. Aus diesem Grund hat diese den Entschluss gefasst, den Betrieb von Standort A auf den 15 km entfernten Standort B zu verlagern. Der Betriebsrat nimmt dies zur Kenntnis.

Er wurde von der Geschäftsleitung über die geplante Betriebsverlagerung umfassend unterrichtet. Des Weiteren fanden zwischen den Betriebsparteien Beratungen über den zeitlichen Ablauf und die Auswirkungen der geplanten Betriebsverlagerung statt.

I. Geltungsbereich

Der Interessensausgleich gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG des Betriebs der Muster GmbH.

II. Betriebsänderung

Die Geschäftsleitung plant den Betrieb bis zum … vollständig vom Standort A zum Standort B zu verlagern. Die Verlagerung soll dabei in folgenden Schritten vollzogen werden:

  1. Abteilung A: zwischen dem … und …
  2. Abteilung B: zwischen dem … und …
  3. Abteilung C: zwischen dem … und …
  4. Abteilung D: zwischen dem … und …

Der detaillierte Ablaufplan für die geplante Betriebsänderung ist in der Anlage 1 zu finden.

III. Personelle Auswirkungen

Der Betriebsrat wurde in diesem Zusammenhang auch über die notwendigen Versetzungen der Arbeitnehmer nach § 99 BetrVG informiert. Welche Arbeitnehmer davon betroffen sind geht aus Anlage 2 hervor. Der Betriebsrat erteilt im Hinblick auf die Versetzungen mit dem Abschluss des Interessensausgleichs seine Zustimmung.

Im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung sind anderweitige personelle Konsequenzen nicht geplant. So steht mit ihr auch keine Reduzierung von Arbeitsplätzen in Verbindung. Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen aufgrund der Betriebsverlagerung ist unzulässig.

IV. Schlussbestimmungen

Die beteiligten Betriebsparteien haben die Einigung erzielt, dass der Interessensausgleich die Wirkung einer Betriebsvereinbarung haben soll.

Darüber hinaus soll mit dem Abschluss des Interessensausgleichs die Durchführung und der Abschluss des Interessensausgleichsverfahrens gemäß § 111 vollzogen werden.

Des Weiteren wurde von den Betriebsparteien ein Sozialplan zum Ausgleich möglicher Nachteile im Zusammenhang mit der Betriebsverlagerung beschlossen.

Ort, Datum: __________________________

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Unterschriften: Geschäftsleitung; Betriebsrat