Betriebsvereinbarung zum Thema Fusion

Zwischen der Firma […]

und

dem Betriebsrat der Firma […]

wird im Hinblick auf die zukünftige Zusammenarbeit zwischen […] und […] folgender Interessenausgleich gemäß §§ 111, 112 BetrVG vereinbart:

  1. Beide Partner bringen ihre gesamte Produktion, den Vertrieb, die Logistik und die Verwaltung in ein neu zu gründendes Unternehmen mit Sitz in […] ein.

    Die Zusammenlegung dient der langfristigen Sicherung von strategischen Positionen und Marktanteilen; die damit verbundene Ausweitung der Ertragssituation soll zukünftig u. a. die Stabilität von Arbeitsplätzen verbessern und zusätzlichen Spielraum für weitere nationale Produkteinführungen eröffnen.

    Beide Partner sind zwar ertragsstark, sehen aber mittelfristig angesichts der starken Handelsmassierung und der Neuverteilung von Marktanteilen auf europäischer Ebene die Notwendigkeit zu einer Kooperation.

    Es ergeben sich dadurch für uns folgende große Vorteile:
    • Mit den Marken […] und […] bieten wir die beiden Spitzenmarken im deutschen Markt an.
    • Durch die Zusammenarbeit werden wir unsere jetzt schon internationale Position im europäischen Markt deutlich ausweiten können.
    • […] bekommt den Zugang zu […].
    • Mit einer kombinierten Verkaufsorganisation von ca. […] Außendienstmitarbeitern haben wir einen schlagkräftigen Vertrieb gegenüber unseren Mitbewerbern.
    • Durch die volle Ausnutzung unseres Logistiksystems unter Einbeziehung von […] können erhebliche Kosteneinsparungen realisiert werden.
    Darüber hinaus können in weiteren Unternehmensbereichen Synergieeffekte optimal realisiert werden.

    Die Zusammenführung beider Gesellschaften stellt die logische Entwicklung einer erfolgreichen Zusammenarbeit in der Vergangenheit dar, wobei das gesamte Geschäft beider Gesellschaften unter einheitlicher Leitung in Zukunft gemeinsam betrieben und weiterentwickelt werden soll.

    Die Zusammenlegung soll spätestens zum […] erfolgt sein. Die Bewertung des einzubringenden Geschäftes ergibt nicht nur vom Volumen oder Umsatz, sondern auch vom Ertrag her ein deutliches Übergewicht für […]. Die […] wird somit eine deutliche Mehrheit im Joint Venture haben und dessen Führung übernehmen.
  2. Im Zuge dieser Unternehmenszusammenführung wird es zu Änderungen der betrieblichen Organisationsstruktur kommen. Im Verlauf der verschiedenen Gespräche mit dem Betriebsrat erläuterte der Vorstand die mittelfristigen geschäftspolitischen Notwendigkeiten und Aussichten einer solchen Zusammenführung und übergab dem Betriebsrat Strategie- sowie Organisations-pläne für die gemeinsame Geschäftstätigkeit.

    Im Verlauf der Gespräche konnte der Betriebsrat von der Fusion überzeugt werden.

    Der Betriebsrat distanziert sich aber ausdrücklich von dem zweiten Standort […] und hat diesbezüglich dem Vorstand frühzeitig eine Auflistung der Punkte unterbreitet, die für den alleinigen Standort […] sprechen.

    Durch die Zusammenführung beider Geschäftsaktivitäten bzw. Systemzusammenlegung wird infolge von funktionalen Doppelbesetzungen mit Arbeitsplatzverlusten von insgesamt ca. […] Arbeitsplätzen bei beiden Unternehmen zu rechnen sein.

    Durch die neue Struktur sind folgende Abteilungen von der Betriebsänderung betroffen:
    • Buchhaltung/Rechnungswesen/Kostenrechnung
    • Einkauf
    • Informatik/Rechnungsausgangsprüfung/Schreibbüro
    • Auftragsabwicklung
    • Marketing/Werbung ohne Messe/Ausstellung
    • Personalabteilung/Gehaltsabrechnung/Lohnbuchhaltung
    • Zentrale/Empfang/Postabfertigung
    • Verkauf/VK Innen/VK Außen/Handel
    • Vorstandssekretärinnen
    • Betrieb/Technik
  3. Die […] wird Mitarbeitern aus den vorgenannten Abteilungen entsprechend den Anforderungsprofilen der neuen Planstellen bzw. der neuen Organisationsstruktur Versetzungsangebote unterbreiten.

    Bei den Einzelgesprächen können die Mitarbeiter auf eigenen Wunsch ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.

    Alle erforderlichen Einzelmaßnahmen werden unter Wahrung der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats durchgeführt.

    Als personelle Einzelmaßnahmen kommen in Betracht:
    • Versetzung nach […]
    • Vorzeitige Pensionierung
    • Betriebsbedingte Kündigungen;
    • Qualifizierungsmaßnahmen, d. h. soll ein Mitarbeiter auf Veranlassung des Arbeitgebers bei Versetzung in das Fusionsunternehmen oder einen Konzernbetrieb umgeschult werden - das Einverständnis des Arbeitnehmers vorausgesetzt -, so übernimmt der Arbeitgeber die Kosten der Umschulung.
    Das Unternehmen ist bemüht, soziale Härten zu vermeiden. Vorrangig vor allen Kündigungen wird älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das vorzeitige Ausscheiden aus Altersgründen auf freiwilliger Basis unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten ermöglicht.

    Es werden vom Vorstand alle Anstrengungen unternommen, den jeweiligen von der Versetzung betroffenen Mitarbeitern, die durch diese Zusammenlegung ihre bisherige Tätigkeit aufgeben müssen, innerhalb der Gruppe vergleichbare Arbeitsplätze anzubieten.

    Soweit darüber hinaus Betriebsangehörige ausscheiden müssen, wird als sozialer Ausgleich für diesen Personenkreis ein Sozialplan vereinbart.

    In diesem Sozialplan werden unter anderem die Fragen
    • Trennungsmehraufwand
    • Besitzstände der Mitarbeiter
    • Betriebsvereinbarungen/Richtlinien
    • Fortsetzung der Ausbildungsverhältnisse
    behandelt und festgelegt.
  4. Die von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Mitarbeiter sind in einer Namensliste (Anlage) aufgeführt.

    Es besteht Einigkeit darüber, dass die bisherigen Erläuterungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Namensliste im Rahmen des Interessenausgleichs die förmliche Information des Betriebsrates nach § 102 BetrVG ersetzen. Der Betriebsrat hat die Kündigungen zur Kenntnis genommen. Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist damit abgeschlossen.

    Die Anwendung der Tarifverträge […] bleibt durch die hier vereinbarten Maßnahmen unberührt; bei Mitarbeitern, die Versetzungsangebote wahrnehmen, kommen die Tarifverträge […] zur Anwendung.

    Dieser Interessenausgleich und der Sozialplan gelten für alle festgelegten personellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fusion […].