Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe
Dritter Abschnitt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 26:Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.