SGB 8 – § 97c: Erhebung von Gebühren und Auslagen

Achtes Kapitel: Kostenbeteiligung

Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften


§ 97c:Erhebung von Gebühren und Auslagen

Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.