Achtes Kapitel: Kostenbeteiligung
Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
§ 97c:Erhebung von Gebühren und Auslagen
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
§ 97c:Erhebung von Gebühren und Auslagen
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.