Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung
Zweiter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit
Zweiter Unterabschnitt: Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
§ 87e:Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.