SGB 8 – § 87e: Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung

Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung

Zweiter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit

Zweiter Unterabschnitt: Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben


§ 87e:Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung

Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.