SGB 8 – § 42e: Berichtspflicht

Drittes Kapitel: Andere Aufgaben der Jugendhilfe

Erster Abschnitt: Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen


§ 42e:Berichtspflicht

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland vorzulegen.