SGB 8 – § 15: Landesrechtsvorbehalt

Zweites Kapitel: Leistungen der Jugendhilfe

Erster Abschnitt: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz


§ 15:Landesrechtsvorbehalt

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht.