SGB 8 – § 74a: Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung

Zweiter Abschnitt: Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit


§ 74a:Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.