SGB 8 – § 78f: Rahmenverträge

Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung

Dritter Abschnitt: Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung


§ 78f:Rahmenverträge

Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen.