Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung
Dritter Abschnitt: Kostenerstattung
§ 89g:Landesrechtsvorbehalt
Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.