SGB 8 – § 89g: Landesrechtsvorbehalt

Siebtes Kapitel: Zuständigkeit, Kostenerstattung

Dritter Abschnitt: Kostenerstattung


§ 89g:Landesrechtsvorbehalt

Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.