SGB 8 – § 49: Landesrechtsvorbehalt

Drittes Kapitel: Andere Aufgaben der Jugendhilfe

Zweiter Abschnitt: Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen


§ 49:Landesrechtsvorbehalt

Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.